Corona-Update

1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden, Individualsport ist eingeschränkt möglich

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen:

„Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt:

·                Alle ungedeckten Sportanlagen, darunter verstehen wir für den Vereinssport, das bspl. Tennisaußenplätze, Golfplätze, Segelsport auf vereinseigenen Gewässern grundsätzlich geöffnet werden können.

·                Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.

·                Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.

·                Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich (darunter verstehen wir, dass Einzelunterricht bzw. Einzeltraining erlaubt ist).

·                Beispiele:

–     Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu Zweit. Segeln, Surfen,

–     Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in (wir interpretieren hier, dass Techniktraining einer Ballsportart zu zweit möglich ist und das bei ausreichend Abstand (5 M) auch mehrere 2er Gruppen einer Mannschaft Technikübungen ausführen dürfen, es darf aber kein Mannschaftstraining sein. Es muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Zudem darf keine Anleitung durch einen Übungsleitenden stattfinden. Aber ein möglicher Trainingsplan könnte ja erstellt werden, sodass die Sportler*innen ohne Anleitung Technikübungen zu zweit machen könnten),

Wichtig und nochmal zur Erinnerung: Die Ausübung darf nur draußen unter freiem Himmel stattfinden.

–     Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen. Jegliche Art von Training drinnen und draußen, bei dem Personen aus mehreren Haushalten zusammen trainieren.

Wichtig:

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!

Sofern Sie als Verein keine eigene Sportstätte besitzen, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Ansprechpersonen für Sportstätten in der jeweiligen Kommune auf. Diese sind für die Öffnung der Außenplätze zuständig.

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